21.03.2024

Einige finanzielle und steuerliche Fakten zur Scheidung

  • Bei hängigem Scheidungsverfahren oder wenn die Ehegatten seit zwei Jahren getrennt leben, entfällt der Pflichtteilsschutz des überlebenden Ehegatten.
  • Ist das Einkommen des zahlenden Elternteils bei Kindesunterhalt niedrig oder unzureichend, das Vermögen aber gross, wird das Vermögen bei der Bestimmung des Unterhalts berücksichtigt.
  • Das Existenzminimum des zahlenden Elternteils muss immer gesichert und gedeckt sein. Keine Rente wird fällig, wenn die Zahlung einer Rente das strenge Existenzminimum des zahlenden Elternteils beschneidet.
  • Die Rentenhierarchie muss beachtet werden. Das bedeutet, dass bei beschränkten finanziellen Mitteln die Rente für minderjährige Kinder Vorrang hat vor der Rente für den (Ex-)Ehepartner. Die Rente des Ex-Ehepartner hat wiederum Vorrang gegenüber der Rente für erwachsene Kinder. Das minderjährige Kind hat stets Vorrang.
  • Das Vermögen wird bei der Bestimmung des Kinderunterhalts berücksichtigt, wenn es sehr gross ist und das Einkommen niedrig.
  • Das Gericht ist immer frei, über die Höhe es Beitrags für das Kind zu entscheiden. Es ist nicht an das Einverständnis der Eltern gebunden und entscheidet allein im Interesse des Kindes.
  • Mit der Scheidung wechseln die Ehepartner von der gemeinsamen Besteuerung zur getrennten Veranlagung. Der Stichtag dafür ist der 31. Dez. des Folgejahres.
  • Offene Steuerschulden bis zum Trennungsdatum werden beiden Ehepartnern solidarisch belastet.
  • Kinder, aus welchen Betten sie auch stammen, werden alle gleich behandelt. Die Renten sind für alle im gleichen Alter gleich.