Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, was als steuerfreier Kapitalgewinn und was als steuerbares Einkommen gilt.
Dabei unterschied es wie folgt:
- steuerbares Einkommen: alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte wie Löhne, Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Gratifikationen, Abgangsentschädigungen, Zulagen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sind steuerbares Einkommen.
- steuerfreier Kapitalgewinn: Gewinne, die aus der Verwaltung des privaten Vermögens entstehen oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit entstehen. Ist eine Tätigkeit hingegen auf Erwerb gerichtet, gilt es als selbstständige Erwerbstätigkeit, die besteuert wird. (Quelle: BGE 2C_ 731/2017 vom 12.11.2018)