In der Schweiz können mobile Sachanlagen wie Maschinen, Möbel oder technische Geräte aktiviert werden, wenn sie dem Unternehmen länger als ein Jahr dienen. Es gibt im OR keine Richtlinie, die vorschreibt, ab welchem Betrag ein Vermögenswert aktiviert werden kann. Der Ermessensspielraum ist gross. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten in der Bilanz als Vermögenswert erfasst werden, anstatt sie als Aufwand zu verbuchen.
Werden sie zum ersten Mal erfasst, sind die Sachanlagen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Der nutzungs- und altersbedingten Wertminderung ist durch Abschreibungen und Wertberichtigung Rechnung zu tragen.