Ein Unternehmen hatte eine Einsprache beim Steueramt verspätet eingereicht und keine Beweise vorgelegt. Als Grund wurde die teilweise Arbeitsunfähigkeit eines Verwaltungsratsmitglieds angegeben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Die teilweise Arbeitsunfähigkeit dauerte zwei Jahre, in dieser Zeit hätte das Unternehmen ausreichend Gelegenheit gehabt, sich entsprechend zu organisieren. (Quelle: BGE 9C_729/2023 vom 30.8.24)
29.07.2025