19.12.2023

Aufhebung Härtefall-Regel beim Eigenmietwert

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht haben festgestellt, dass eine Gesetzesgrundlage für den Härtefalleinschlag beim Eigen­mietwert fehlt.

Neu muss darum der Eigenmietwert gemäss Liegen­schaf­ten­bewertung der Gemeinde versteuert werden. Bis anhin wurde in einigen Kantonen Steuerrabatte an Liegenschaftenbesitzer gewährt, die über ein geringes Einkommen verfügten. So sollte verhindert werden, dass diese ihre Liegen­schaft verkaufen müssen, um die Steuern bezahlen zu können. Dies betraf oft Rentner, die zwar ein Haus besitzen, aber von einer bescheidenen Rente leben. Neu urteilt das Bundesgericht, dass Personen, die ein Haus besitzen, nicht als Härtefall eingestuft werden dürfen. Das Bundesgericht sah in der Härtefallklausel im Kanton Tessin einen Verstoss gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbe­handlung von Wohneigentümerinnen und Mietern. Inwieweit kantonale Härtefall-Regelungen gekippt werden, steht noch aus. (Quelle: BGE 2C_605/2021 vom 4.8.2022)