Ein Gastrounternehmen aus dem Kanton Aargau hat gegenüber seiner Versicherung keinen Anspruch auf Deckung von Ertragsausfall wegen der Corona-Pandemie. Die entsprechende Klausel zum Deckungsausschluss in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zur abgeschlossenen „Geschäftsversicherung KMU“ ist gemäss dem Urteil des Bundesgerichts genügend klar. Obwohl sich die Klausel auf einen alten, nicht mehr in Gebrauch gewesenen Pandemiephasenplan der Weltgesundheitsorganisation WHO stützte, gab das Bundesgericht der Versicherung Recht und lehnte die Klage des Gastronomieunternehmers auf Entschädigung ab. (Quelle: BGE 4A_330/2021 vom 5.1.22)
24.05.2022