21.07.2022

Die Zumutbarkeit von Nachmietern ist meistens gegeben

Die Tauglichkeit eines Nachmieters liegt vor, wenn er zahlungsfähig und zumutbar ist. Eine ausländische Nationalität und der Status als Asylbewerber führen für sich alleine nicht zur Unzumutbarkeit als Nachmieter. Hingegen müssen soziale Dienste die Mietzahlungen und das Mietzinsdepot bei Sozialhilfeempfänger mittels Kosten­gutsprache garantieren. Eine Trennung oder eine bevorstehende Scheidung stellt bei einem tiefen Mietzins und der Tatsache, dass auch bei zu leistenden Unter­halts­zahlungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibt, ebenfalls keinen Unzumutbarkeitsgrund dar.