23.06.2026

Ein-Personen-Risiko vermeiden und Zeichnungsberechtigung richtig absichern

Wenn in einer Gesellschaft nur eine einzige Person zeichnungsberechtigt ist, kann ihr plötzlicher Ausfall, sei es durch Unfall, Krankheit oder Tod, zu einem operativen Stillstand führen. Ohne gültige Unterschrift können Zahlungen, Verträge, Bankgeschäfte oder behördliche Eingaben blockiert sein. Um solche Risiken zu vermeiden oder rasch zu lösen, hilft folgende kurze Orientierung.

1. Sofort klären: Wer darf noch handeln?
Zuerst ist zu prüfen, ob wirklich nur eine Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist oder ob eine Kollektivunterschrift besteht. Massgebend ist der Handelsregisterauszug.

2. Banken und laufende Geschäfte sichern
Fällt die einzige zeichnungsberechtigte Person aus, können Bankkonten gesperrt oder Transaktionen verweigert werden. Banken verlangen in der Regel einen Handelsregistereintrag oder einen rechtsgültigen Beschluss über neue Zeichnungsberechtigte.

3. Verwaltungsrat muss sofort reagieren
Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. Er kann eine neue zeichnungsberechtigte Person ernennen, z. B. ein weiteres VR-Mitglied oder eine Geschäftsführung, und die Eintragung im Handelsregister veranlassen.

4. Handelsregistereintrag ist entscheidend
Neue Unterschriftsberechtigungen wirken gegenüber Dritten erst zuverlässig, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind.

5. Notfalllösung bei Tod oder fehlender Organbesetzung
Wenn niemand mehr handlungsfähig ist, kann das Gericht auf Antrag eine Vertretung oder Sachwalterlösung anordnen, damit die Gesellschaft wieder handlungsfähig wird.

6. Prävention: Doppelunterschrift einrichten
Unternehmen sollten nie von einer einzigen Person abhängen. Sinnvoll sind mindestens zwei zeichnungsberechtigte Personen oder klare Stellvertretungsregelungen.

Fazit:
Der Ausfall der einzigen zeichnungsberechtigten Person ist ein ernstes Risiko. Entscheidend sind rasche organisatorische Massnahmen, ein schneller Handelsregistereintrag und idealerweise eine vorausschauende Regelung mit mehreren Unterschriftsberechtigten.