Wer zu Lebzeiten auf ein zukünftiges Erbe verzichtet, kann dafür nicht belangt werden. Denn ein solcher Verzicht betrifft eine mögliche Erbschaft in der Zukunft, also etwas, das noch gar nicht existiert. Gläubiger haben darauf keinen Zugriff.
Im konkreten Fall verzichtete ein Vater zugunsten seiner Kinder auf seinen Anteil am Erbe seiner Mutter. Die Stadt Chur, bei der er Schulden hatte, wollte eine Liegenschaft, die direkt an die Kinder ging, pfänden. Das Bundesgericht lehnte die Pfändung ab mit der Begründung: Nur bereits vorhandenes Vermögen kann im Vollstreckungsweg angefochten werden, ein Verzicht auf künftiges Erbe nicht. (Quelle: BGE 5A_456/2024 vom 12.6.2025)