Falls die Kinder von Mitarbeitenden im Ausland leben, gilt für die Kinder von EU- oder EFTA-Bürger das Erwerbsort-Prinzip: In dem Land, in dem die Eltern arbeiten, wird die Familienzulage geltend gemacht. Arbeiten beide Elternteile, zahlt der Staat, in dem die Kinder leben. Arbeitet der andere Elternteil in einem Land, in dem die Familienzulagen höher sind, dann muss dieses Land eine Differenzzahlung ausrichten.
23.01.2024