Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Verkauf einer einzigen Immobilie auch dann als gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel gelten kann, wenn diese lange gehalten wurde und wenn der damalige Kauf dieser Liegenschaft fast vollständig mit Fremdkapital finanziert wurde.
Im konkreten Fall verkauften zwei Personen nach über zehn Jahren eine Immobilie mit grossem Gewinn. Da kaum eigenes Geld investiert wurde und einer der Beteiligten beruflich im Immobilienbereich tätig war, wurde von gewerbsmässigem Handel ausgegangen. Entscheidend war nicht die Zahl der Verkäufe oder die Haltedauer, sondern der fehlende Einsatz privater Mittel. Das Urteil zeigt, dass ein einzelner Aspekt ausreichen kann, um eine gewerbsmässige Tätigkeit anzunehmen, mit entsprechend höheren Steuerfolgen. (Quelle: BGE 9C_613/2023 vom 22.1.2024)