Hängt die Höhe eines Bonus von der Beurteilung der Leistung des Mitarbeitenden durch den Vorgesetzten ab und unterliegt sie subjektiven Faktoren, so handelt es sich um eine Gratifikation.
Im vorliegenden Fall beurteilte das Bundesgericht, dass die Ziele der Mitarbeitenden, die Fähigkeiten ihrer Teammitglieder weiterzuentwickeln, subjektivem Ermessen unterliegen. Objektive Kriterien wie Gewinn oder Umsatz erlauben keinen subjektiven Wertungsspielraum und sind besser geeignet um einen Bonus abzumachen. (Quelle: BGE 4A_327/2019 vom 1.5.2021)