Auch Mitarbeitende können fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie unzumutbar sind. Gründe für die Unzumutbarkeit sind gemäss Bundesgericht nur zwei:
- nicht erfüllte finanzielle Ansprüche, bzw. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder
- Persönlichkeitsverletzungen wie eine Degradierung, Entzug der Prokura und einseitige Statusänderungen.
Der Mitarbeitende muss die Kündigung unverzüglich aussprechen. Wird der unzumutbare Zustand während längerer Zeit geduldet, vergibt sich der Mitarbeitende die Möglichkeit der fristlosen Kündigung.
Ist die fristlose Kündigung durch den Mitarbeitenden gerechtfertigt, treten die folgenden Rechtsfolgen ein:
- Sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Der Lohnanspruch endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Nicht bezogene Ferien, Ansprüche aus Überstunden und andere Ansprüche der Parteien sind zu entschädigen.
Im Zweifelsfall ist die Fortsetzung der Arbeit zuzumuten.