Ein Vater kaufte im Jahr 2017 von seinem Sohn 20 Aktien für 20'000 CHF, obwohl diese Aktien tatsächlich etwa 6,8 Millionen CHF wert waren. Die Steuerbehörde qualifizierte die Differenz als teilweise Schenkung, da der vereinbarte Preis deutlich unter dem effektiven Wert lag.
Der Vater wehrte sich dagegen und verwies auf eine Vereinbarung aus dem Jahr 2008, wonach Aktionäre ihre Aktien beim Verkauf zum Nominalwert abgeben müssen. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Regel für alle Aktionäre gleich galt und nicht speziell für die Söhne bestimmt war. Die Vorinstanz hatte dies falsch gewürdigt. Aufgrund dieser besonderen Regel konnte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Sohn seinem Vater absichtlich einen Vermögensvorteil schenken wollte. Zwar wird bei nahestehenden Personen häufig eine Schenkung vermutet, doch traf diese Vermutung im vorliegenden Fall nicht zu. Deshalb hätte die Steuerbehörde nachweisen müssen, dass tatsächlich eine Schenkungsabsicht bestand. Im Ergebnis wurde die Beschwerde gutgeheissen, und der Vater erhielt recht. (Quelle: BGE 9C_118/2025 vom 22.4.26)
