Kettenarbeitsverträge sind mehrere nacheinander abgeschlossene, befristete Arbeitsverhältnisse. In der Schweiz sind Kettenarbeitsverträge erlaubt. Nicht erlaubt ist jedoch der Abschluss von Kettenarbeitsverträgen, wenn es keinen Grund gibt, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuschliessen und der Arbeitgeber so den Kündigungsschutz umgehen will. Bei zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen ist nicht von Rechtsmissbrauch auszugehen und dieses Handeln ist zulässig. Ab dem dritten aufeinanderfolgenden Arbeitsvertrag kommt es auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen ist dabei der Unterbruch, der zwischen den Arbeitsverträgen liegt. Längere Unterbrüche lassen annehmen, dass ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde und kein Kettenarbeitsvertrag vorliegt.
Das Bundesgericht nennt folgende Berufsarten, bei denen Kettenarbeitsverträge durchaus Sinn machen: Künstler, Berufssportler, Lehrkräfte, die pro Semester lehren.
Unzulässige Kettenarbeitsverträge werden in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgedeutet und es gelten dessen Regeln.