Verfügungen und Entscheide von Behörden gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dabei muss sich das Schriftstück im Machtbereich der betroffenen Person befinden. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht notwendig. Es gelten sowohl Brief- als auch Postfachadresse. Bei Nachsendeaufträgen, Rückbehaltungsaufträgen oder anderen Anweisungen an die Post entbindet das die Person nicht von der Pflicht, für die Entgegennahme besorgt zu sein. (Quelle: BGE 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020)
21.10.2021