22.02.2024

Reihenfolge in der Verlustverrechnung

Das neue Aktienrecht gibt eine klare Reihenfolge zur Verlustverrechnung vor:

  1. Verrechnung mit dem Gewinnvortrag
  2. Verrechnung mit den freiwilligen Reserven.

Beide Fälle sind gesetzlich vorgeschrieben und brauchen keinen Generalver­samm­lungs­­beschluss.

Verbleiben noch weitere Verluste, können diese auf die neue Rechnung vorge­tragen werden, oder

  • zuerst mit den gesetzlichen Gewinnreserven und dann
  • mit den gesetzlichen Kapitalreserven

verrechnet werden.

Bei diesen Fällen muss der Verwaltungsrat der Generalversammlung die Verrech­nung beantragen resp. den Verlust vortragen.

Anstelle einer Verrechnung mit den gesetzlichen Reserven kann der Verlust auch auf das neue Jahr vorgetragen werden.