Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob einem Bankdirektor wegen sexueller Belästigung zu Recht gekündigt wurde. Er hatte auf missbräuchliche Kündigung geklagt und seinem Arbeitgeber vorgeworfen, dass der diverse Formfehler bei der Untersuchung seines Falls im Unternehmen begangen hatte.
Das Bundesgericht stellte klar, dass im Arbeitsrecht das Prinzip der Kündigungsfreiheit gilt. Es bedarf grundsätzlich keiner besonderen Gründe, um zu kündigen.
Ihre Grenzen findet die Kündigungsfreiheit nur im Missbrauchsverbot. Die vorherige Instanz bewertete die interne Untersuchung der Beschwerdeführerin mit einem unverhältnismässig hohen Massstab und stellte Anforderungen an das Unternehmen, die teilweise über das hinausgehen, was sogar von einer Strafverfolgungsbehörde gefordert werden könnte. Im Gegensatz zum Strafrecht, wo es keine «Verdachtsverurteilungen» gäbe, seien im Arbeitsrecht Verdachtskündigungen zulässig und nicht einmal dann missbräuchlich, wenn sich der Verdacht später als unbegründet erweise. Folglich müsse der Arbeitgeber nicht beweisen, dass die Vorwürfe zuträfen. (Quelle: BGE 4A_368/2023 vom 19.1.2023)