23.10.2025

Vor- und Nachteile einer Lohnträgerschaft

Die Lohnträgerschaft, auch als "Payrolling" bekannt, wird seit einigen Jahren in der Schweiz angeboten. Sie hat sowohl Vorteile als auch Nachteile. Hier sind einige davon:

Vorteile der Lohnträgerschaft:

  1. Outsourcing der Lohnverwaltung: Unternehmen sparen so Zeit und Kosten.
  2. Flexibilität: Lohnträgerschaft ermöglicht eine flexible Personalstruktur, da Unternehmen leichter auf saisonale Schwankungen oder temporären Personalbedarf reagieren können.
  3. Kostenkontrolle: Unternehmen können die Kosten besser kontrollieren, da sie nur für die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden und die entsprechenden Lohnnebenkosten zahlen.
  4. Expertise des Dienstleisters: Der externe Dienstleister bringt Fachkenntnisse in Bezug auf Lohnabrechnung, Steuern und Sozialversicherungen mit.
  5. Entlastung von administrativem Aufwand: Unternehmen müssen sich weniger um administrative Aufgaben wie die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen kümmern.

Nachteile der Lohnträgerschaft:

  1. Kosten: Der Service eines Lohnträgers ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die möglicherweise höher sind als die interne Verwaltung der Lohnabrechnung.
  2. Geringere Kontrolle: Das Unternehmen gibt einen Teil der Kontrolle über die Lohn- und Personalverwaltung ab, was möglicherweise zu Unsicherheiten führen kann.
  3. Abhängigkeit vom Dienstleister
  4. Eingeschränkte Individualisierung: Bei der Lohnträgerschaft sind individuelle Vereinbarungen mit Mitarbeitern möglicherweise begrenzt.
  5. Mögliche rechtliche Unsicherheiten: Unternehmen müssen sicherstellen, dass der Lohnträger alle rechtlichen Anforderungen und Vorschriften erfüllt.

Für Selbständigerwerbende bietet Payrolling den Vorteil, dass der Lohnträger als Scheinarbeitgeber auftritt und für sie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge abzuwickeln. Honorar werden so in Lohn umgewandelt.

Aber allein der Umstand, dass die selbstständigerwerbende Person über das Trägerunternehmen abrechnet, oftmals nicht in eigenem Namen auftritt, sondern über dasselbe den Vertrag mit der Kundschaft abschliessen lässt und nicht selbst die Sozialversicherungsbeiträge abrechnet, macht sie noch nicht zur unselbstständigerwerbenden Person und das Trägerunternehmen auch nicht zur Arbeitgeberin. Es liegt vielmehr eine Scheinunselbstständigkeit vor. 

Wenn die Sozialversicherungen feststellen, dass Personen, die tatsächlich selbststän- digerwerbend sind, als Unselbstständige angemeldet werden, behandeln sie diese als Selbstständigerwerbende. Dies kann z.B. dazu führen, dass Leistungen der Arbeitslosen- versicherung verweigert werden und Lohnempfänger hätte für sämtliche Sozial- versicherungsbeiträge aufzukommen, was im Normalfall zu einer Verdoppelung der Beiträge führen wird.