In der Schweiz ist Sonntagsarbeit verboten. Wer als Arbeitgeber trotzdem Mitarbeitende am Sonntag beschäftigen möchte, braucht eine Bewilligung sowie das Einverständnis der Mitarbeitenden. Es wird unterschieden zwischen dauernder und vorübergehender Sonntagsarbeit.
Vorübergehende Sonntagsarbeit bedeutet, dass
- nicht an mehr als sechs Sonntagen im Jahr gearbeitet wird oder
- ein zeitlich befristeter Einsatz von bis zu drei Monaten läuft, der nicht mehr als zwölf Sonntage umfasst und einen einmaligen Charakter aufweist.
Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gilt auch als Sonntagsarbeit.
Von dauernder Sonntagsarbeit spricht man, wenn sie mehr als sechs oder mehr als zwölf Sonntage, einschliesslich gesetzlicher Feiertage, im Jahr umfasst.
Damit ein Arbeitgeber vorübergehend Mitarbeitende am Sonntag beschäftigen darf, muss er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung einreichen. Diese übermittelt die nötigen Informationen und die für die Einreichung des Gesuchs nötigen Formulare.
Mitarbeitende, die bis zu sechs Sonntage im Jahr arbeiten, haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50 Prozent und einen Zeitausgleich.