Die Konsignationslagerregelung der EU ist eine Bestimmung im EU-Zollrecht, die es Unternehmen ermöglicht, Waren in einem Konsignationslager in der EU zu lagern, ohne dass Zölle oder Steuern bezahlt werden müssen. Diese Regelung gilt für Waren, die von Unternehmen ausserhalb der EU importiert werden und die in der EU verkauft werden sollen. Wenn ein Schweizer Lieferant in der EU ein Konsignationslager betreibt und Waren von der Schweiz, also aus EU-Sicht aus einem Drittland, in das Konsignationslager verbringt, ist die Konsignationslagerregelung der EU nicht anwendbar. Je nach genauer Fallkonstellation bei der Einfuhr bleibt es in der Regel bei der Notwendigkeit einer umsatzsteuerlichen Registrierung.
Um von der Konsignationslagerregelung zu profitieren, müssen Unternehmen eine Erklärung abgeben, in der sie bestätigen, dass die Waren für den Verkauf in der EU bestimmt sind. Sie müssen auch sicherstellen, dass die Waren in einem Konsignationslager gelagert werden, das von der EU anerkannt ist und den geltenden Zollvorschriften entspricht.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Konsignationslagerregelung nur für Waren gilt, die für den Verkauf in der EU bestimmt sind. Waren, die für den Verkauf ausserhalb der EU bestimmt sind, unterliegen weiterhin den geltenden Zollvorschriften.