Mit Lohnnachgenuss sind die Folgen gemeint, die der Tod des Arbeitnehmers auf die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers hat. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt – im Unterschied zur Situation, wenn der Arbeitgeber stirbt – ohne weiteres das Arbeitsverhältnis und damit eigentlich auch die Lohnzahlungspflicht.
Unter bestimmten Umständen dauert die Lohnzahlungspflicht aber in einem beschränkten zeitlichen Umfang an. Bedingung dafür ist, dass der Mitarbeitende entweder den Ehepartner oder minderjährige Kinder oder «andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat». In diesen Fällen hat der Arbeitgeber nach dem Tode des Arbeitnehmers den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Anstellungsdauer für zwei Monate an die genannten Personen zu entrichten.
Der Anspruch auf Lohnnachgenuss entsteht sowohl beim unbefristeten als auch beim befristeten Arbeitsverhältnis. Es spielt keine Rolle, ob sich das Arbeitsverhältnis beim Tode des Arbeitnehmers noch in der Probezeit befindet, bereits gekündigt ist oder bei fester Vertragsdauer kurz danach ohnehin auslaufen würde. Entscheidend ist, dass es zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist.
Dann kommt es nicht auf die Umstände an, unter denen der Arbeitnehmer verstorben ist. Auch wenn der Mitarbeitende seinen Tod selber verschuldet hat, tritt der Anspruch für die berechtigten Personen ein, weil sie und nicht der Mitarbeitende geschützt werden.
Berechtigt sind in erster Linie der Ehepartner und die minderjährigen Kinder des Mitarbeitenden. Ihr Anspruch setzt nicht voraus, es ist auch nicht von Belang, ob der Verstorbene sie tatsächlich materiell unterstützt hat. Anders verhält es sich aber für jene Personen, die erst in zweiter Linie Anspruch auf den Lohnnachgenuss haben. Ihnen gegenüber muss der Arbeitnehmer nicht nur unterstützungspflichtig gewesen, sondern seiner Pflicht auch wirklich nachgekommen sein. Allerdings braucht die Unterstützungspflicht nicht rechtlicher, sondern kann moralischer Natur gewesen sein.
Der Lohnnachgenuss berechnet sich wie die Lohnfortzahlung. Er beinhaltet alle Lohnbestandteile, die der Mitarbeitende bisher regelmässig erhalten hat, wie z. B. 13. Monatslohn und Provisionen. Der Lohnnachgenuss untersteht nicht der Sozialversicherungspflicht, deshalb sind keine Abzüge vorzunehmen. Der Lohnnachgenuss ist kein Lohn und unterliegt somit weder der AHV-Pflicht noch anderen Sozialversicherungsabzügen. Der Bruttobetrag wird ohne Abzüge ausbezahlt.
Bei dieser einmaligen Leistung bei Tod handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht um eine Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter. Sie unterliegt daher einer vollen Jahressteuer und wird gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Beim Bund erfolgt die Besteuerung zu einem Fünftel der Tarife.