Eine AG wollte bei ihrer Steuerrechnung Wertschwankungsreserven abziehen. Diese Reserven bildete sie, indem sie Kursgewinne auf Aktien am Jahresende „neutralisierte“, also in eine Reserve steckte. Das Bundesgericht entschied aber, dass diese Art von Reserve nicht steuerlich abgezogen werden darf.
Begründung:
- Es gibt keinen politischen Willen, solche Reserven steuerlich zu erlauben.
- Die allgemeinen Regeln für Rückstellungen wurden nicht eingehalten.
- Nur tatsächlich eingetretene Risiken dürfen bei der Steuer berücksichtigt werden, nicht bloss mögliche zukünftige Kursverluste.
Allerdings sagt das Gericht auch:
- Kantone dürfen eigene Regeln machen und pauschale Wertschwankungsreserven zulassen, etwa für bestimmte Branchen.
Am Ende wies das Gericht die Beschwerde der A AG ab, sie konnte die Wertschwankungsreserve also nicht von ihren Steuern abziehen. (Quelle: BGE 9C_625/2023 vom 19.2.2025)